REACH

Die neue Chemikalienverordnung der EU zur Registrierung, Evaluierung und Autorisierung von Chemikalien (REACH) ist seit 1. Juni 2007 in Kraft. REACH betrifft alle Firmen, die Chemikalien herstellen, importieren oder nutzen. Diese müssen jetzt noch mehr Verantwortung für den sicheren Umgang mit Chemikalien übernehmen.

Ziel von REACH ist es, den Schutz von Umwelt und Gesundheit weiter zu erhöhen. Die BASF unterstützt diese Ziele ohne Vorbehalt. Damit REACH seine ambitionierten Ziele erreichen kann, muss die Gesetzgebung für alle Beteiligten umsetzbar sein: für Hersteller, Importeure, Weiterverarbeiter und Anwender von chemischen Stoffen und Produkten - aber auch für die europäischen und nationalen Behörden.

Als Hersteller von Chemikalien wird die BASF die im Zuge von REACH geforderten Registrierungen der Stoffe ihres Produktsortiments vornehmen und die dazu nötigen Unterlagen bei der zentralen Europäischen Chemikalienagentur einreichen. Sie wird – auch mit Hilfe ihrer Kunden – die sachgerechten Stoff-Anwendungen identifizieren und nachweisen, dass der Umgang sicher ist. Dies ist bereits heute gelebte Praxis bei der BASF.

Auf Ihre häufigsten Fragen zu REACH finden Sie hier unsere Antworten:

 
Hat die BASF alle Substanzen vorregistrieren lassen?

Die BASF SE ist ihrer Verpflichtung nach der REACH Verordnung 1907/2006 nachgekommen und hat alle Phase-in Substanzen, die in der EU hergestellt werden oder in die EU importiert werden, vorregistrieren lassen, es sei denn:

  • - sie sind von der Verordnung ausgeschlossen und/oder
  • - von der Registrierung ausgenommen

Im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der REACH-Verordnung wird die volle Registrierung relevanter Stoffe in den Jahren 2010 bis 2018 erfolgen.

Um REACH Konformität zu gewährleisten, bezieht die BASF seit Dezember 2008 nur noch REACH-konforme Rohstoffe (Vorregistrierung durch Hersteller / Importeur).

Während die Vorregistrierung eine Aktivität jedes einzelnen Lieferanten ist, wird die Registrierung eine gemeinsame Aktivität aller Registranten eines bestimmen Stoffes sein. Dies beinhaltet im Wesentlichen den von REACH geforderten Austausch von verfügbaren Stoffdaten.

In Übereinstimmung mit unserem strategischen Ziel “Wir helfen unseren Kunden erfolgreicher zu sein”, unterliegt unser Produktportfolio einer ständigen Optimierung. Da die Registrierung von Stoffen unter REACH in Abhängigkeit von den Produktionsvolumina bzw. Importvolumina bis 2018 dauern wird, sind Vorhersagen bezüglich der Registrierung zum jetzigen Zeitpunkt nicht sinnvoll.

Wird die BASF mich rechtzeitig über Stoffe auf der Kandidatenliste informieren?

Artikel 33 der REACH-Verordnung verlangt vom Lieferanten eines Produkts, welches eine Substanz enthält, die auf der „Kandidatenliste“ aufgeführt ist und die in Konzentrationen über 0,1% (w/w) vorkommt, dass der Lieferant zumindest den Namen der Substanz an den Käufer / Empfänger weitergibt. BASF SE wird nach jeder Neuaufnahme einer Substanz in die „Kandidatenliste“ prüfen, ob unsere Produkte diese Substanz über dem vorgegebenen Schwellenwert enthalten. Sollte dies der Fall sein, wird innerhalb von vier Wochen ein entsprechender Vermerk im zugehörigen Sicherheitsdatenblatt eingefügt. Wir werden die aktualisierte Version automatisch an alle Kunden, die diese Produkte innerhalb der letzten zwölf Monate von uns bezogen haben, weiterleiten.

Bis jetzt ist uns nicht bekannt, dass unsere Verpackungsmaterialien Stoffe enthalten, die auf der Kandidatenliste stehen und in Konzentrationen (je) über 0,1 % enthalten sind. Sollte sich dieser Kenntnisstand ändern, werden wir Sie entsprechend informieren.

Müssen meine Verwendungszwecke im Registrierungsdossier abgedeckt sein?

Die Risikoabschätzung von Verwendungen spielt eine zentrale Rolle im REACH-Konzept und wird einen Informationsaustausch zwischen Lieferant und nachgeschaltetem Anwender erfordern. Risikoabschätzungen von Verwendungen werden nur erforderlich für Produkte, die als gefährlich eingestufte Stoffe enthalten und diese im Sicherheitsdatenblatt aufführen. Für Produkte, die nicht als gefährlich eingestuft sind oder für Stoffe, die mit weniger als 10 Jahrestonnen produziert werden, werden keine ausführlichen Informationen zur Anwendung benötigt.

Um die Kommunikation zu erleichtern und die Arbeit in der Lieferkette zu reduzieren, unterstützt die BASF zusammen mit den Industrieverbänden die Entwicklung von pragmatischen Lösungswegen (z.B. generische Expositionsszenarien, Anwendungs- und Expositionskategorien) zur Harmonisierung und Vereinfachung der Bewertung von anwendungsspezifischen Expositionen.

Derzeitige Fragebögen erheben die erforderlichen Informationen nur in begrenztem Umfang. Um Doppelarbeit für unsere Kunden zu vermeiden, arbeitet die BASF an einer technischen Lösung, die sicherstellt, dass alle Informationen, die vom Kunden benötigt werden, rechtzeitig abgefragt werden. Die BASF empfiehlt auf die Informationen zu Verwendungen und Expositionen im erweiterten Sicherheitsdatenblatt zu warten.

Was passiert, wenn meine Verwendungen nicht in der Registrierung berücksichtigt sind?

BASF Produkte werden von unseren Kunden für verschiedenste Zwecke eingesetzt. Unser Ziel ist ein breites Anwendungsspektrum unserer Produkte zu unterstützen.

Die Stoffregistrierung führt in der Regel zu einem überarbeiteten Sicherheitsdatenblatt des daraus hergestellten Produkts. Sobald der Anwender das neue Sicherheitsdatenblatt mit einer Registriernummer erhält, beginnen die Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Expositionsszenarien.

Im Falle, dass eine bestimmte Verwendung nicht durch Expositionsszenarien beschrieben wurde, hat der nachgeschaltete Anwender dann 12 Monate Zeit, um seine Verwendung dem Lieferanten anzuzeigen (oder 6 Monate Zeit, um einen eigenen Stoffsicherheitsbericht zu schreiben). Während dieser Zeit kann die Verwendung legal fortgeführt werden (s. Art. 39).

Für Produkte, die keine gefährlichen Stoffe enthalten (s. Annex I, 0.6) müssen keine Expositionsszenarien entwickelt werden. Dies gilt auch für Stoffe, die mit weniger als 10 Jahrestonnen produziert werden (s. Art. 10.1). In diesen Fällen werden keine ausführlichen Informationen zur Verwendung benötigt.

Welche Ausnahmen gibt es?
In folgenden Fällen besteht keine Verpflichtung der Verwendungsmitteilung
  • - Stoffmenge unter 1 Tonne / Jahr
  • - Stoff ist ein Polymer
  • - Stoff unterliegt bereits einer anderen Gesetzgebung (z. B. Biozid, Lebensmittelrecht, Pharma, Agro etc.)
  • - Ausgenommene Stoffe des Anhangs IV und V